Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes
Dem Jagdschutz kommt in erster Linie eine Ordnungsfunktion zu. Geschützt wird vor allem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines gesunden Wildbestandes. Entsprechend liegt die Zuständigkeit auch grundsätzlich bei den „zuständigen öffentlichen Stellen“, d.h. in aller Regel bei den Beamten der Vollzugspolizei. Typisch jagdliche Aufgaben sind hingegen von dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten wahrzunehmen.
Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines gesunden Wildbestandes wird dabei jedoch gerade im Zusammenhang mit der Tötung von Haustieren in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt. Angesichts der kaum bestehenden Gefährdung von Wild durch Katzen oder aber auch Hunde scheint das Leben des Haustieres an dieser Stelle keine Rolle zu spielen, auch wenn seit dem Jahr 1972 Tiere nur noch dann getötet werden dürfen, wenn hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt. Hinzu kommen die verletzten Eigentumsrechte und seelischen Qualen der Halter der getöteten Tiere. Die aktuell geltenden Regelungen der meisten Landesjagdgesetze stellen somit einen gravierenden Verstoß gegen den grundgesetzlich verankerten und rechtsstaatlich bedeutsamen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.
Mildere Maßnahmen sind in den einschlägigen Regelungen nur vereinzelt vorgesehen. Vermeintliche Widerlegungsmöglichkeiten für bestehende gesetzliche Vermutungen laufen in aller Regel ins Leere, da ein entsprechender Beweis in der Praxis wohl nur in den seltensten Fällen erbracht werden kann oder aber auch, weil es dafür in aller Regel auch einfach zu spät sein wird. Vollkommen unberücksichtigt bleibt zudem, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdungen des Wildes durch ein Haustier auch zunächst der Halter des jeweiligen Haustieres in die Pflicht genommen werden sollte. Dies könnte z.B. durch Beschränkungen des Freigangs oder auch die Verhängung einer Leinen- oder ggf. auch Maulkorbpflicht geschehen.
Ausführliche rechtliche Stellungnahme zur Tötung von Haustieren im Rahmen des Jagdschutzes (DJGT)
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