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"Vernünftiger Grund" ins Jagdgesetz

Liste der jagdbaren Tierarten nach tierschutzrechtlichen und wildbiologischen Kriterien verantwortungsvoll kürzen

Erläuterungen von Christina Patt, Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT),
und Torsten Schmidt, Bund gegen Missbrauch der Tiere (bmt)

Ungeachtet gesellschaftlich bedeutender rechtlicher Entwicklungen des Tierschutzes in den letzten Jahrzehnten (u.a. der Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel im Grundgesetz) sowie laufend neuer Erkenntnisse des Naturschutzes und der Wildtierbiologie, sind die Grundregelungen des deutschen Jagdrechtes in den letzten 90 Jahren nahezu unverändert geblieben. Die Akzeptanz der Jagd in der Gesellschaft hängt jedoch zu einem wesentlichen Teil davon ab, inwieweit die Jagdausübung den berechtigten Forderungen des Natur- und Tierschutzes genügt. Spätestens wenn festzustellen ist, dass die heutige Jagdausübung überwiegend als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird und ihren Anspruch, ein wertvolles Naturschutzinstrument zum Management von Wildtierarten zu sein, verfehlt, sind grundlegende Änderungen notwendig.

 

Das wohl offensichtlichste Defizit des Jagdrechtes ist, dass es nach wie vor nur das „Wie“ der Jagd, d.h. die Art und Weise des Tötens von Tieren, regelt. So können gemäß Bundesjagdgesetz unverändert mehr als 100 Wildtierarten grundsätzlich bejagt werden, allein weil diese Tierarten im Jagdrecht in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts gelistet wurden. Es ist jedoch heute der Öffentlichkeit nicht mehr vermittelbar, Beutegreifer, also zum Beispiel Füchse oder Dachse, töten zu dürfen, nur weil sie von konservativen Jägern als Jagdkonkurrenten betrachtet werden. Oder etwa Tierarten nachzustellen, die nicht überwiegend als Lebensmittel verwertet werden, deren Bestände rückläufig sind oder zu deren Bestandsregulation kein menschlicher Eingriff erforderlich ist. Es ist dringend an der Zeit, auch die Frage „ob“ eine Tierart überhaupt bejagt werden darf in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Tierschutzrechts zu regeln.

Zur Frage des „Ob“ des Tötens von Tieren - der vernünftige Grund

Seit 1972 ist der „vernünftige Grund“ ein wesentliches Grundprinzip des deutschen Tierschutzrechtes. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

 

Der vernünftige Grund ist somit eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Güterabwägungsprinzips.  Ein Handeln aus vernünftigem Grund kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (1) :

 

  1. Es muss ein rechtmäßiger, billigenswerter Zweck verfolgt werden

  2. Das eingesetzte Mittel muss dafür geeignet sein.

  3. Das eingesetzte Mittel muss erforderlich sein, d.h. von mehreren geeigneten Mitteln darf nur dasjenige eingesetzt werden, dass den Tieren am wenigsten Schmerzen, Leiden und Schäden zufügt.

  4. Das eingesetzte Mittel muss angemessen sein, d.h. das menschliche Nutzungsinteresse muss das beeinträchtige tierliche Integritäts– und Wohlbefindensinteresse wesentlich überwiegen – also der angestrebte Nutzen muss deutlich schwerer wiegen als der angerichtete Schaden.

Oder kurz gesagt: „Vernünftig ist ein Grund, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden" (2)

(1)  Maisack, C.: Zum Begriff des vernünftigen Grundes im Tierschutzrecht; Das Recht der Tiere und der Landwirtschaft, Band 5, Nomos-Verlag, 2006; S. 141 ff.

(2) Lorz-Metzger, TierSchG § 1 Rn 62

Liste der jagdbaren Tierarten prüfen und kürzen

Der vernünftige Grund als Voraussetzung für ein Töten von Tieren ist daher als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Güterabwägungsprinzip im Bundesjagdgesetz zwingend aufzunehmen.

 

Eine unmittelbare Folge wäre, dass die Liste der jagdbaren Tierarten im § 2 Bundesjagdgesetz anhand der o.g. vier Kriterien des Tierschutzrechtes überprüft – und entsprechend deutlich gekürzt werden müsste. Zudem würden auch zahlreiche derzeit zulässige Jagdmethoden unter diesen Aspekten nochmals kritisch geprüft werden, wie beispielsweise die Bau- und Fallenjagd.

 

Diese Forderung richtet sich sowohl an die Regierungen von Bund und Ländern, insbesondere an das für Tierschutz zuständige Bundeslandwirtschaftsministerium.

 

Einige ausgewählte Beispiele zur Verdeutlichung unserer Forderung finden Sie unter Fuchsjagd, Vogeljagd, Haustierabschuss

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